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Datenschutzerklärung

I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma WISSMATEC (im folgenden - das Unternehmen genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit den Kunden (Bestellern) des Unternehmens.
(2) Der Besteller erkennt die AGB des Unternehmens für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Abweichen der Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen verpflichten das Unternehmen nicht, auch wenn das Unternehmen diesen nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit dem Eingang der Warenlieferung beim Besteller werden diese AGB Bestandteil des Rechtsgeschäfts.

II. Angebote und Lieferung
(1) Angebote sind hinsichtlich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Umfang der Lieferverpflichtung ergibt sich allein aus dem schriftlichen Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind mündliche, telegrafische oder telefonische Angebote und Bestellungen nicht bindend.
(2) Zeichnungen. Ablichtungen, Maße, Gewichte, Farben und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, bzw. durch Auftragsbestätigung bestätigt wird.
(3) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben, Ablichtungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit diese den Kaufgegenstand in Funktion und Aussehen nicht unzumutbar ändern. Sämtliche Unterlagen, die zu einem Angebot gehören, verbleiben im Eigentum des Unternehmens und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebotsunterlagen sind, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

III. Lieferzeit
(1) Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt bzw. vereinbart werden. Die Fristen beginnen am Tage der Auftragsbestätigung zu laufen; Teillieferungen sind jederzeit zulässig.
(2) Scheitert eine rechtzeitige Vertragserfüllung durch unvorhergesehene Ereignisse, Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen beim Unternehmen oder den Zulieferern, z. B. durch Betriebsstörungen, durch Energiemangel, durch Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc., so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Hindernisse zuzüglich einer weiteren angemessenen Frist.
(3) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmen nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn nicht innerhalb der Nachfrist die Lieferung erfolgt.
(4) Wird die Vertragserfüllung infolge der im vorstehenden Absatz genannten Gründe ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Unternehmen von seiner Lieferverpflichtung frei.
(5) Der Besteller wird von einer Behinderung oder aber Unmöglichkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(6) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

IV. Mitwirkungspflicht des Bestellers
(1) Bei Montageaufträgen hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück bzw. das Gebäude, in/auf dem die Montage erfolgen soll, für das Unternehmen frei zugänglich ist, damit sämtliche Montagearbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können.
(2) Sämtliche Montagearbeiten werden auf Nachweis ausgeführt. Fahrtstunden, Wartestunden und Arbeitsstunden sowie Fahrgeld, Auslösung, Übernachtungskosten und Nebenleistung wie Porto und Telefon werden gesondert in Rechnung gestellt. Jeder Montageschein ist vom Besteller oder seinem Beauftragten zu unterschreiben. Die Verrechnungssätze werden von uns nach den jeweils geltenden Montagesätzen berechnet.
(3) Nach zweimaligem vergeblichen Versuch, die Montage durchzuführen, oder aber das Aufmass zu erstellen, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und neben der Erstattung der angefallenen zusätzlichen Kosten einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35% der Auftragssumme zu verlangen, soweit nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang eingetreten ist. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus vor, einen etwa angefallenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die jeweiligen, Listenpreise, soweit nicht andere Preise ausdrücklich vereinbart sind. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zusätzlich zu entrichten. An ein Angebot ist das Unternehmen für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Bei längeren Lieferzeiten ist das Unternehmen berechtigt, eingetretene Preisänderungen, insbesondere die Änderungen von Preisen für Roh- oder Hilfsstoffe, Lohnerhöhungen oder höhere Steuern und Abgaben nachzuberechnen. Bei Anschlussaufträgen ist das Unternehmen nicht an die Preise aus einem vorhergehenden Vertrag gebunden.
(2) Soweit Abschlagszahlungen vereinbart werden, gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass das Unternehmen dazu berechtigt ist, die Lieferung einzustellen, soweit der Besteller die Abschlagszahlung nicht pünktlich innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen leistet.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens bis zur Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Unternehmens gegen den Besteller. Das Unternehmen stellt die Forderungen gegen den jeweiligen Besteller in ein Kontokorrent ein.
Das Eigentum an den Warenlieferungen geht erst dann auf den Besteller über, wenn das vom Unternehmen gebildete Kontokorrentkonto in vollem Umfang ausgeglichen ist.
(2) Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Gegenständen, steht dem Unternehmen ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Besteller berechneten Preises, incl. Umsatzsteuer zu. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für das Unternehmen.
(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt den Anspruch, den er aus der Weiterveräußerung der Waren gegen Dritte erwirbt, an das Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt  die Abtretung an. Abgetreten mit der Kaufpreisforderung werden sämtliche Nebenrechte, insbesondere Forderungen aus Schecks oder Wechseln und Ansprüche gegen Versicherungen.
(4) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderung gegen den Kunden des Bestellers nur in Höhe des Betrages, den das Unternehmen dem Besteller für die weiter veräußerte Vorbehaltsware incl. Umsatzsteuer berechnet hat.

(5) Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
(6) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. Für den Fall, dass beim Besteller Umstände eintreten, die nach Auffassung des Unternehmens die Gewährung eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, hat der Besteller auf Verlangen des Unternehmens die Schuldner von    der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen und dem Unternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. In diesem Fall ist das Unternehmen des weiteren berechtigt, die noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, dem Unternehmen eine genaue Aufstellung sämtlicher Waren zuzuleiten, die sich noch in seinem Besitz befinden, die Ware auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben.
(7) Der Besteller hat das Unternehmen unverzüglich zu informieren, wenn eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware erfolgt oder aber abgetretene Forderungen gepfändet werden.
(8) Übersteigt der Wert der vorstehend aufgeführten Sicherungen die Höhe der Forderungen des Unternehmens um mehr als 20%, gibt das Unternehmen auf Verlangen des Bestellers nach eigener Wahl Sicherheiten frei.
(9) Sollte das Unternehmen durch den Einbau einer gelieferten Anlage das Eigentum daran verlieren, so ist der Besteller verpflichtet, das Eigentum an der gelieferten Anlage unentgeltlich auf das Unternehmen zu übertragen, sofern sich der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug befindet. Der Besteller hat dem Unternehmen hierzu jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gestatten. In diesem Fall erklärt der Besteller sich schon jetzt ausdrücklich damit einverstanden, dass das Unternehmen die eingebaute Anlage entfernt. Für etwaige Beschädigungen des Gebäudes oder von Gebäudeteilen anlässlich der Wegnahme haftet das Unternehmen nicht. Die Kosten der Wegnahme gehen zu Lasten des Bestellers. Durch entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird das Unternehmen an der Wegnahme nicht gehindert - entgegenstehende AGB des Bestellers sind unwirksam.

 

VII. Versand
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen. Bei sämtlichen Lieferungen - auch wenn      das Unternehmen nach besonderer schriftlicher Vereinbarung die Versandkosten übernimmt - geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
(2) Übernimmt der Besteller den Transport selbst - entweder mit eigenem Personal oder durch Dritte - geht die Gefahr mit Meldung                                       der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nur auf dessen Kosten.

 

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Reklamationen hat der Besteller unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche ab Lieferung bzw. Abnahme durch schriftliche Anzeige geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist bei offensichtlichen Mängeln jede Haftung ausgeschlossen.
(2) Die Gewährleistungsfrist für die vom Unternehmen gelieferten bzw. montierten Anlagen, Geräte und Zubehör beträgt 12 Monate.
(3) Die Gewährleistung erfolgt grundsätzlich durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ansprüche auf Rückabwicklung eines geschlossenen Vertrages oder aber Kürzungen des vereinbarten Kaufpreises sind ausgeschlossen. Dem Besteller steht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Minderung oder aber Wandlung des geschlossenen Vertrages zu, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen ist.
(4) Eine Haftung dafür, dass die gelieferten Gegenstände für den vom Besteller vorgesehenen Zweck tauglich sind, besteht nur insoweit, als dieser Zweck Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden ist. Eine Haftung für Material- oder Konstruktionsmängel entfällt, wenn das Material vom Besteller bereitgestellt bzw. Montagearbeiten nach den Konstruktionsunterlagen des Bestellers durchgeführt wurden.
(5) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leistet das Unternehmen im vorstehend beschriebenen Umfang  Gewähr. Bei Ersatzlieferungen gehen die ersetzten Teile in das Eigentum des Unternehmens über.
(6) Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen und eine Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder aber verarbeitet wird, regelmäßige Wartungsintervalle nicht beachtet, Teile unsachgemäß eingesetzt oder aber Material bzw. Anlagen überlastet werden. Keine Original-Ersatzteile eingebaut werden oder aber der gelieferte Gegenstand unsachgemäß und durch nicht autorisierte Dritte repariert wird.
(7) Jedwede Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von verträglichen Nebenpflichten durch das Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen - mit Ausnahme des Lieferverzuges und der vom Unternehmen zu vertretenden Unmöglichkeit - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem Unternehmen oder aber seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann.

IX. Rücktritt / Nichterfüllung des Vertrages
(1) Tritt das Unternehmen aus berechtigtem Anlass vom Vertrag zurück oder ist das Unternehmen an der Erfüllung des Vertrages aus einem Grund gehindert, der vom Besteller zu vertreten ist, so ist der Besteller dazu verpflichtet, 35% der Auftragssumme zzgl.
Umsatzsteuer als Schadenersatz zu leisten, soweit nicht der Besteller den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang eingetreten ist.
(2) Darüber hinaus ist der Besteller zur Zahlung eines höheren Nichterfüllungsschadens verpflichtet, soweit das Unternehmen diesen nachweist.          Das Recht des Unternehmens, Vertragserfüllung vom Besteller zu verlangen, bleibt unberührt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz des Unternehmens.
(2) Für alle sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt moldawisches Recht und deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - ist nach Wahl des Unternehmens entweder das Gericht in Chisinau, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück oder das Landgericht Bielefeld. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt im übrigen auch für sämtliche Klagen aus Wechseln und Schecks, die das Unternehmen entgegengenommen hat, sowie für Auseinandersetzungen, die sich nach dem Rücktritt von einem Vertrag ergeben.

XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bedingungen dieser AGB - gleich aus welchem Grund - unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WISSMATEC

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